Die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen, umsatzsteuerbefreiten Privatschulen und schulähnlichen Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG). Diese Befreiung steht nun unabhängig von der Rechtsform des „Privatlehrers“ zu, also auch Personenzusammenschlüssen (z.B. eine KG) oder juristischen Personen (z.B. eine GmbH). Die unterrichtende Person muss aber über die für den Unterricht erforderlichen persönlichen und beruflichen Befähigungen verfügen (Wartungserlass 2006, Rz 879).
