Prinzipiell müssen in einer Endrechnung die vereinnahmten Teilentgelte (Anzahlungen) und die darauf entfallenden Steuerbeträge offen abgesetzt werden, sonst schuldet der Unternehmer diese Beträge (nochmals!), der Empfänger ist jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Wartungserlass 2006 zu den UStR 2000 bringt in der Rz 1526 eine Erleichterungsregelung:
