Die in der Tourismusbranche angebotenen „All inclusive“ Angebote umfassen vor allem auch die Benützung von Sporteinrichtungen. Die UStR 2000 zählen in der Rz 1207 die im „Package“ enthaltenen Leistungen auf, die als Nebenleistung zur Beherbergung ebenfalls dem Steuersatz von 10 % unterliegen (wenn dafür kein gesondertes Entgelt verlangt wird). Die Liste reicht vom Begrüßungstrunk bis zu Animation.
