Nur bestimmte Fahrzeuge (Vorführkraftfahrzeuge etc.) sind gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG vorsteuerabzugsberechtigt. „Testfahrzeuge“ fallen nicht darunter (VwGH 21.9.2006, 2004/15/0072).
Sachverhalt:
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug für gekaufte Motorrädernicht anerkannt, da diese weder der gewerblichen Weiterveräußerung dienten noch als Vorführkraftfahrzeuge anzusehen sind. Dagegen wurde berufen und ausgeführt, dass die Anschaffung dieser Motorräder ausschließlich zu Testzwecken erfolgt sei, um in der Zeitschrift des Unternehmens darüber zu berichten. Diese Motorräder sind somit gleich wie die nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Vorführkraftfahrzeuge zu behandeln.
