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Mietrechtsablösen , Heft 22/2006

USt 2006, 2 Heft 22 v. 6.12.2006

Beim Verzicht auf das Bestandsrecht liegt eine Leistung vor, die der Vermietung gleichzusetzen ist. Es kommt daher entweder die unechte Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG in Betracht, oder bei Option zur Steuerpflicht der Normalsteuersatz von 20 %. Die Steuerpflicht entsteht erst mit der Ausführung der Verzichtsleistung, also erst bei der Schlüsselübergabe. (UFS, GZ RV/0636-L/03 vom 29.9.2006)

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