Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden gem. § 3a Abs. 6 UStG dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Ob der Leistungserbringer ein inländischer oder ausländischer Unternehmer ist bzw. ob der Leistungsempfänger ein Inländer oder Ausländer ist, spielt für die Bestimmung des Leistungsortes keine Rolle.
Sachverhalt
