Sachverhalt
Eine Genossenschaft zur Versorgung der Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser zahlte an betroffene Landwirte Entschädigungen für die Benutzung ihrer Grundstücke. Die Abrechnungen erfolgten mittels Gutschrift und mit Ausweis einer Umsatzsteuer von 12 %. Das Finanzamt anerkannte den Vorsteuerabzug nicht, da diese Entschädigungen als Schadenersatzzahlungen zu sehen wären. Dagegen richtete sich die Berufung.
