Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens erstreckt sich auch auf die durch den Verkauf des Unternehmens entstehende Umsatzsteuerschuld. Der Käufer haftet gem. § 14 Abs. 1 lit. a BAO für diese Umsatzsteuerschuld, soweit er diese Schuld kannte oder kennen musste. Zur Begründung der Haftung reicht bereits leichte Fahrlässigkeit. (Berufungsentscheidung des UFS, GZ RV/0175-K/05 vom 23.8.2006)
