Mit Jahresbeginn werden häufig Rechnungen für Dauerleistungen erstellt. Auch auf diesen Rechnungen (z.B. Miet- oder Pachtvorschreibungen) muß der Leistungszeitraum, über den sich diese sonstige Leistung erstreckt, angegeben werden. Unbestimmte Angaben, wie z.B. „Gilt bis auf weiters“ oder „Gilt bis auf Widerruf“ sind nicht ausreichend. Wenn der Vorsteuerabzug erhalten bleiben soll, muss ein konkreter Zeitraum, wie z.B. „Monatsmiete für den Zeitraum 1.1.- 31.12.2007“ auf der Rechnung ausgewiesen sein. Zu empfehlen ist auch ein Hinweis, dass die Rechnung nur so lange Gültigkeit hat, als sie nicht durch eine neue Vorschreibung ersetzt wird (siehe auch UStR 2000, Rz 1524a).
