Auch in Österreich müssen Vorsteuererstattungsanträge ausländischer Unternehmer bis spätestens 30.6. des Folgejahres beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht werden. Der UFS hat in seiner Berufungsentscheidung vom 25.8.2006 GZ RV/0617-G/05 entschieden, dass ein Vorsteuererstattungantrag, der ohne Beilage der Rechnungen im Original beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht wird, zur Wahrung der Frist 30.6. nicht geeignet ist. Kurz: Haben Sie daher am 30.6. schnell noch den Antrag gestellt und mitgeteilt, dass die Belege nachgereicht werden, war alles vergeblich.
