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Vorsteuererstattungsantrag in Österreich, Heft 21/2006

USt 2006, 4 Heft 21 v. 6.11.2006

Auch in Österreich müssen Vorsteuererstattungsanträge ausländischer Unternehmer bis spätestens 30.6. des Folgejahres beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht werden. Der UFS hat in seiner Berufungsentscheidung vom 25.8.2006 GZ RV/0617-G/05 entschieden, dass ein Vorsteuererstattungantrag, der ohne Beilage der Rechnungen im Original beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht wird, zur Wahrung der Frist 30.6. nicht geeignet ist. Kurz: Haben Sie daher am 30.6. schnell noch den Antrag gestellt und mitgeteilt, dass die Belege nachgereicht werden, war alles vergeblich.

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