Dieses System bedeutet grundsätzlich den Übergang der USt-Schuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger muss diese USt selbst berechnen (meist 20 %) und muss diese USt an sein Finanzamt abführen, wobei er sich diese Steuer wiederum - sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - als Vorsteuer abziehen kann. Dieses System ist nicht nur in Österreich anzuwenden (Stichwort „Bauleistungen“, „Leistungen ausländischer Unternehmer“ und einige Sonderfälle). Die 6. MWSt-Richtlinie der EU sieht im Artikel 21 für bestimmte Leistungen (Katalogleistungen, Beförderungsleistungen, Vermittlungsleistungen u.a.) die Steuerschuldnerschaft des steuerpflichtigen Empfängers vor. Bei aktuell 25 Mitgliedsstaaten kann man jedoch von ca. 26 unterschiedlichen Reverse Charge Regelungen in den einzelnen Staaten ausgehen. Hier die Regelungen in unserem Nachbarstaat Tschechien in Kurzform:
