Rechnungen berechtigen bekanntlich nur und erst dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie alle im § 11 UStG aufgezählten Merkmale aufweisen. Wenn solche Rechnungsberichtigungen erst einige Jahre nach der ursprünglichen Rechnungsausstellung durchgeführt werden, stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht schon verjährt sein könnte. Dazu hat der UFS in seiner Berufungsentscheidung vom 21.6.2006 GZ RV/0580-G/05 einige grundlegende Aussagen getätigt:
