Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte sind gem. § 22 UStG grundsätzlich umsatzsteuerlich pauschaliert, wobei die Umsatzsteuer und die Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe festgesetzt werden (mit Ausnahmen!) und es dadurch zu keinen Zahllasten kommt. Solche pauschalierten Landwirte werden daher auch im Normalfall auch nicht zur Umsatzsteuer veranlagt (keine Zahllasten, keine Gutschriften, keine UVA, keine Erklärung).
