Nur eine ordnungsmäßige Rechnung, die sämtliche im § 11 UStG angeführten Merkmale aufweist, berechtigt zum Vorsteuerabzug. Das ist nicht neu, führt aber bei Prüfungen des Finanzamtes immer wieder zu Problemen. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 6.7.2006 GZ RV/1088-W/05 wieder bekräftigt, dass auch die Angabe einer unrichtigen Adresse auf der Rechnung zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt.
