Ein Feuerwehrfahrzeug dient im Normalfall keinen unternehmerischen Zwecken, daher steht der kostentragenden Gemeinde kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu. Auch eine teilweise unternehmerische Verwendung unter 10 %, z.B. für die Wasserversorgung, berechtigt nicht zum (teilweisen) Vorsteuerabzug.
