Die Vorsteuern von Personenkraftwagen und Kombis sind bekanntlich gem. § 12 Abs. 2 Z 2 b UStG nicht abzugsfähig, von den Ausnahmen für Taxis, Mietwagen, Hotelwagen, Fahrschulwagen und Vorführwagen abgesehen. Für LKW und Busse gilt jedoch kein allgemeines Vorsteuerabzugsverbot. Die Kriterien für das Vorliegen eines Klein-LKW bzw. Kleinbusses wurden in der Verordnung BGBl II Nr. 193/2002 festgelegt. Kastenwagen, Pritschenwagen, Leichenwagen und Kleinbusse gelten im Allgemeinen nicht als PKW. In einem Verfahren vor dem UFS war die Frage strittig, ob ein Porsche Cayenne S zum Vorsteuerabzug berechtigt.
