Bank- und Wertpapierzinserträge und auch alle anderen Zinserträge für gewährte Darlehen sind gem. § 6 Abs. 1 Z 8 UStG unecht umsatzsteuerfrei. Aber auch Zinsen für die Einräumung eines Zahlungszieles im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen sind steuerfrei, wenn die Kreditgewährung vom Grundgeschäft (also der Lieferung bzw. sonstigen Leistung) gesondert vereinbart und abgerechnet wird (UStR 2000, Rz 754 ff).
