Die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten stellt eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dar und ist daher dort zu versteuern, wo das Grundstück (der Wasserlauf) gelegen ist (EuGH 7.9.2006, Rs C-166/05, Heger).
