Bei der Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Edelsteine und Edelmetall, ist gem. § 24 bzw. Art 24 UStG nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis umsatzsteuerpflichtig, wenn beim Wareneingang vom Lieferanten keine USt geschuldet wurde (Eingangsrechnungen ohne USt, keine innergemeinschaftlichen Erwerbe). Nur Händler, die gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handeln bzw. diese Gegenstände öffentlich versteigern, können die Differenzbesteuerung anwenden.
