Wird dem Lift- und Kassenpersonal eines Schiliftbetreibers während der Arbeitszeit kostenlos Verköstigung zur Verfügung gestellt, damit dieses die Liftstation und die Kasse nicht verlassen muß und es dadurch zu keinen Betriebsunterbrechungen kommt, erfolgt diese Verköstigung im überwiegenden Interesse des Betriebsinhabers und löst somit keine Eigenverbrauchsbesteuerung aus.
(UFS Klagenfurt 12.6.2006, RV/0389-K/05)
