Gem. § 6 Abs. 1 Z 16 sind auch Umsätze aus der Vermietung von Geschäftslokalen umsatzsteuerbefreit. Gleichzeitig sind auch alle Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehen, gem. § 12 Abs. 3 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wird jedoch gem. § 6 Abs. 2 UStG zur Steuerpflicht dieser Vermietungsumsätze optiert (Steuerpflicht mit 20 %), sind die mit den Vermietungserlösen zusammenhängenden Vorsteuern abzugsfähig. Ein Vorsteuerabzug ist auch schon von Vorleistungen vor dem Vermietungsbeginn möglich, wenn feststeht, dass diese Vorleistungen (z.B. Baurechnungen) nachweislich mit künftigen steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen zusammenhängen. Dieser Nachweis ist durch fixe Vereinbarungen, die über eine Absichtserklärung hinausgehen, zu erbringen.
