Wird keine Rechnung erstellt, sondern mit einer Gutschrift des Leistungsempfängers abgerechnet, so gelten diese Gutschriften grundsätzlich als Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, allerdings mit wesentlichen Bedingungen und Einschränkungen:
Es muss Einverständnis zwischen dem Leistenden und dem Empfänger der Leistung darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift abgerechnet wird.