In Deutschland gilt für spezielle Lieferungen und sonstige Leistungen das Reverse Charge System. Erbringt ein österreichischer Unternehmer einem deutschen Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmte Leistungen mit Leistungsort in Deutschland, darf er keine deutsche (und auch keine österreichische) USt in Rechnung stellen. Eine trotzdem ausgewiesene USt schuldet der Unternehmer der deutschen Finanzverwaltung.
