Allgemeines
Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Anderen vereinnahmt und verausgabt. Der Zahlende muss wissen, dass der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt. Es ist daher eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlenden und dem Dritten erforderlich (UStR 2000 Rz 656).
