Gem. § 21 Abs. 1 UStG muss jeder Unternehmer monatlich jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats bzw. bei einem Umsatz bis zu EUR 22.000,- vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen bzw. elektronisch übermitteln. Die zu entrichtende Umsatzsteuer muss spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. In einem Verfahren vor dem UFS wurde die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekämpft.
