Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % gem. § 10 Abs. 2 Z 13 UStG ist es nicht erforderlich, dass der mit der Müllbeseitigung befasste Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber sämtliche im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung anfallende Tätigkeiten erbringt.
