Gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG ist die Grundstücksvermietung für Campingzwecke von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Eine steuerpflichtige Nutzung zu Campingzwecken liegt jedoch lt. UFS GZ RV/0752-L/04 nur dann vor, wenn es sich um eine kurzfristige Beherbergung auf Grundstücken handelt, die als Campingplätze (z.B. mit entsprechenden Sanitäranlagen) erschlossen sind. Bei einer langfristigen Vermietung von Liegewiesen, die teilweise mit Badehütten ausgestattet sind, liegt jedoch keine Vermietung zu Campingzwecken vor, daher ist die Steuerbefreiung für Grundstücksmieten gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG anzuwenden.
