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Die Zusammenfassende Meldung (ZM), Heft 17/2006

USt 2006, 2 Heft 17 v. 6.7.2006

Allgemeines

Die ZM ist eine Abgabenerklärung. Die Abgabe der ZM kann daher vom Finanzamt durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (Höchstbetrag EUR 2.200,--) erzwungen werden. Zusätzlich kann bei verspäteter Einreichung ein Verspätungszuschlag von 1 % der Bemessungsgrundlage (höchstens EUR 2.200,--) festgesetzt werden (Art. 21 Abs. 9 UStG).

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