Allgemeines
Die ZM ist eine Abgabenerklärung. Die Abgabe der ZM kann daher vom Finanzamt durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (Höchstbetrag EUR 2.200,--) erzwungen werden. Zusätzlich kann bei verspäteter Einreichung ein Verspätungszuschlag von 1 % der Bemessungsgrundlage (höchstens EUR 2.200,--) festgesetzt werden (Art. 21 Abs. 9 UStG).
