Innergemeinschaftliche Lieferungen sind auch bei Fehlen der Voraussetzungen dann umsatzsteuerfrei, wenn unrichtige Angaben des Abnehmers vorliegen und der Lieferant die Unrichtigkeit auch bei „Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ nicht erkennen konnte. In diesem Falle schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen muss der Lieferant die Identität des Abholenden feststellen. (Art. 7 Abs. 4 UStG). In einem Berufungsverfahren vor dem UFS ging es um die Frage, wer eigentlich der Abnehmer und wer ein Vertreter des Abnehmers ist.
