Führen zwei aufeinander folgende Lieferungen desselben Gegenstandes zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstandes, so kann diese Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden. Eine Umsatzsteuerbefreiung (= steuerfreie ig. Lieferung) kann nur für diese eine Versendungs- oder Beförderungslieferung (= bewegte Lieferung) in Frage kommen, nicht auch für die zweite (= ruhende) Lieferung (EuGH 6.4.2006, C-245/04, „EMAG“).
