Subventionen und Zuschüsse der öffentlichen Hand gelten im Normalfall als nicht umsatzsteuerbar, da es meist am erforderlichen Leistungsaustausch fehlt. (USt-Richtlinien 2000, Rz 26). Liegt jedoch eine konkrete Gegenleistung des Zuschussempfängers vor, sind diese Zuschüsse und Subventionen als Leistungsentgelt umsatzsteuerpflichtig.
