Eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist bekanntlich, dass auf der Rechnung der Name und die Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers aufscheinen (§ 11 Abs. 1 UStG). Es muss sich um den richtigen Namen und die richtige Adresse handeln, wobei die Angabe einer falschen Anschrift den Vorsteuerabzug ausschließt. Dazu die Berufungsentscheidung des UFS vom 4.4.2006 GZ RV/0380-G/04:
Sachverhalt
