Ein steuerfreier Touristenexport liegt dann nicht vor, wenn auf den Ausfuhrbescheinigungen gefälschte Zollamtsstampiglien aufgebracht sind. Weiters ist die Steuerfreiheit auch nicht zu gewähren, wenn die „Ausländereigenschaft“ des Abnehmers nicht nachgewiesen (Kopien der Reisedokumente) ist (VwGH 15.2.2006, 2001/13/0275).
Sachverhalt
