Die unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG ist lt. EuGH von der Rechtsform des Steuerpflichtigen unabhängig, sodass allein wegen der Beteiligung Berufsfremder an einer ärztliche Leistungen erbringenden Gesellschaft die Steuerbefreiung nicht versagt werden kann (VwGH 26.1.2006, 2002/15/0076).
Sachverhalt
