Die unterrichtende Tätigkeit von Privatlehrern an (umsatzsteuerbefreiten) Privatschulen ist gem. § 6 Abs.1 Z 11 lit b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Unterrichtstätigkeit an allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wie z.B. das BFI, das WIFI, Maturaschulen, Rechtskurse, Sprachschulen u.a. (UStR 2000, Rz 877).
