Sachverhalt:
Ein Bauherr erwarb ein unbebautes Grundstück und ließ darauf von einem Dritten (der auch das Grundstück vermittelt hatte) ein Gebäude errichten (Bauherrenmodell). Für die Werklieferung dieses Gebäudes wurde keine Umsatzsteuer berechnet. Vom Finanzamt wurde die Gebäudelieferung nicht als steuerfreie Grundstückslieferung anerkannt, da keine einheitliche Leistung vorlag. Dagegen wurde berufen.
