Grundsätzlich sind Zahlungen, die vor Ausführung einer Leistung entrichtet werden, zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Dies gilt sowohl für den Soll- als auch für den Ist-Versteuerer. Auf eine Rechnungslegung kommt es dabei nicht an. Allerdings sind nur Anzahlungen im Zusammenhang mit einer konkreten Leistung zu versteuern (Rz 2607 UStR 2000).
Daher sind
