Werden Ärzte durch öffentlich-rechtliche Subventionen zur Ansiedlung in einer bestimmten Gemeinde motiviert, so liegt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2004, Zl. 2001/15/0103 kein Leistungsaustausch zwischen Arzt und Gemeinde vor. Diese Subventionen unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.
