Sachverhalt:
Ein Antiquitätenhändler verkaufte eine Skulptur, die sich seit vielen Jahren in seinen privaten Räumlichkeiten befand, um rund € 900.000,-- an einen Kunsthändler.
Das Finanzamt versteuerte diesen Erlös mit 10 % USt. Gegen diese USt-Versteuerung richtete sich die Berufung des Händlers.
