Werden Bücher, sowohl in der Fahrschule als auch im Buchhandel entgeltlich verkauft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bücher keinen eigenen Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck darstellen, um die Hauptleistung („Erteilung von Fahrunterricht“) in Anspruch nehmen zu können. Daher wurden die Bücher zu Recht mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % versteuert (VwGH 21.12.2005, 2001/14/0123).
Sachverhalt:
