Die Umsätze für die Luftfahrt (also Lieferungen und Leistungen für Luftverkehrsunternehmer) sind gem. § 6 Abs. 2 UStG von der USt befreit. Diese Lieferungen und Leistungen müssen allerdings an „begünstigte Luftverkehrsunternehmer“ erfolgen, das sind solche, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder ausschließlich auf ausländischen Strecken Beförderungen durchführen. Welche Luftverkehrsunternehmer als „begünstigt“ gelten, wird vom Finanzministerium jährlich in einem Verzeichnis veröffentlicht. (Aktueller Erlass des BMF 010219/0006-VI/9/2006 vom 10.1.2006)
