Allgemeines
Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Leistungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Lage des Grundstückes entscheidend. Der Umsatz gilt somit am Ort des Grundstückes als ausgeführt. Ob der Leistungsempfänger ein Inländer oder ein Ausländer ohne Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich ist, spielt dabei keine Rolle.
