Gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG sind die Lieferungen von Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden und in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren, von der Umsatzsteuer befreit.
Eine weitere Voraussetzung ist ein Verkaufspreis, der den Offenmarktwert des Goldgehaltes um nicht mehr als 80 % übersteigt.