Allgemeines
Reparaturleistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) werden vom Unternehmer dort ausgeführt, wo er ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Tätigkeitsort, § 3a Abs. 8 lit. c UStG).
Reparaturleistungen an Gegenständen der Ausfuhr (Lohnveredelung) gem. § 8 UStG
