Bisher war die UID-Nummer des Kunden, also die des Leistungsempfängers, nur in besonderen Fällen auf der Rechnung anzuführen, und zwar beim Übergang der Steuerschuld (Bauleistungen, Werklieferungen und alle sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer u.a.) sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben.
