Zusammenfassung: Der UFS beschäftigt sich mit der rückwirkenden Wirkung eines aufhebenden Bescheids gemäß § 289 Abs 1 BAO und den daraus abgeleiteten Rechtsfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 289 Abs 1 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS beschäftigt sich mit der rückwirkenden Wirkung eines aufhebenden Bescheids gemäß § 289 Abs 1 BAO und den daraus abgeleiteten Rechtsfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 289 Abs 1 BAO
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