Zusammenfassung: Der UFS nahm zu den Rechtsfolgen Stellung, die eintreten können, wenn die Geltendmachung von Kinderfreibeträgen vom Berechtigten vergessen wurde oder diese aufgrund eines Versehen durch einen unberechtigten Dritten erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 299 BAO; § 106 Abs 1 EStG

