Zusammenfassung: Der UFS beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit der Frage, welche Aufwendungen ein politischer Funktionär (im konkreten Fall ein Vizebürgermeister) als Werbungskosten berücksichtigen kann. Nach der Zusammenfassung der rechtlichen Entscheidung gibt der Autor am Ende Hinweise für die Praxis.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988; § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988

