Zusammenfassung: Im ersten vorliegenden Verfahren vor dem UFS hatte die Berufungswerberin die Rückerstattung von Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG beantragt. Dieser erörterte die Relevanz des Umstandes, dass der Abschluss des Verschmelzungsvertrages und der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge zeitlich auseinander fielen. In einem weiteren Fall legte der UFS dar, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen eines Scheidungsvergleiches und einer damit zusammenhängenden Übertragung eines Grundstücks eine Gegenleistung für die Steuerbemessung angenommen werden kann.

