Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung erörterte der UFS, warum die Rückwirkungsfiktion des § 16 Abs 5 UmgrStG im Fall von Zusammenschlüssen nicht anwendbar ist und Zinsen, die aus der Fremdfinanzierung einer Barentnahme entstehen, steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Autoren erörtern interessante Details der Entscheidung und kritisieren die im Ergebnis unterschiedliche Behandlung von vergleichbaren Umgründungsvorgängen.

